Zur Startseite

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Kinder- und Jugendschutz im SGB VIII

Durch Maßnahmen des im § 14 SGB VIII verankerten erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen jungen Menschen Risiken und Gefährdungen bewusst gemacht werden. Darüber hinaus sollen ihnen Fähigkeiten vermittelt werden, um mit riskanten Lebenssituationen eigenverantwortlich umzugehen bzw. sich schützen zu können.
Junge Menschen stehen im Prozess ihrer Entwicklung einer Vielzahl von Risiken und Gefährdungen gegenüber. Sie müssen einen angemessenen Umgang mit diesen erlernen. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll dabei unterstützend wirken und kann somit in das „Konzept der Lebenskompetenzförderung“ eingeordnet werden.

Im §14 SGB VIII ist der erzieherische Kinder- und Jugendschutz geregelt:
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bezeichnet somit den präventiven und pädagogischen Aspekt des Kinder- und Jugendschutzes. Zielgruppen sind u.a. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aber auch Eltern und Multiplikatoren. Das inhaltliche Spektrum ist ebenfalls breit gefächert:

• Medienpädagogik und Jugendmedienschutz
• Kriminalitätsprävention
• Sucht und Suchtprävention
• politischer Extremismus
• neureligiöse Bewegungen
• Jugendarbeitsschutz
• Gewalt, Aggression und Jugenddelinquenz
• sexueller Missbrauch, Kindesmisshandlung und -vernachlässigung
• Gesundheitserziehung
• Sexualpädagogik .

Jugendschutzgesetze

In der Bundesrepublik Deutschland gelten bezüglich des Kinder- und Jugendschutzes die folgenden Gesetze und Verordnungen:
• Jugendschutzgesetz (JuSchG)
• Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
• Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV und Landesgesetz zu dem Jugend-medienschutz-Staatsvertrag.

Ergänzend hierzu finden sich spezielle Jugendschutzbestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Gaststättengesetz (GastG), in der Gewerbeordnung (GewO), in den Rundfunkgesetzen der Länder sowie im Staatsvertrag der Länder über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RStV).

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in Worms

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz nach § 14 SGB VIII ist bei der Stadtverwaltung Worms im Bereich 5 Jugend, Soziales und Wohnen bei der Abteilung 5.06 Kinder- und Jugendbüro angesiedelt.
Vom Kinder.- und Jugendbüro werden im Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes verschiedene präventive Maßnahmen angeboten. Im Bereich der Suchtprävention wird in Zusammenarbeit mit dem Büro des Oberbürgermeisters und dem kriminalpräventiven Rat das Bundesmodellprojekt HaLT (mit reaktiven und proaktiven Baustein) umgesetzt. Darüber hinaus nimmt das Kinder- und Jugendbüro regelmäßig an den Sitzungen des regionalen Arbeitskreises Suchtprävention Worms teil und beteiligt sich auch an den Angeboten, wie z.B. bei der Suchtwoche mit einem Informationsstand, o.a.
Im gewaltpräventiven Bereich dagegen gibt es Veranstaltungen wie Sportnächte, Partys, Disco, u.a. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist auch das Jugendparlament teilweise eingebunden.

Jugendschutzkontrollen

Die Überwachung der verschiedenen Gesetze im Rahmen des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes ist prinzipiell Aufgabe der Ordnungsbehörden. Allerdings ist im Sinne des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes das Jugendamt bei Jugendschutzkontrollen zu beteiligen. Siehe entsprechende Empfehlungen des Landesjugendamtes für die Zusammenarbeit im gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz in Rheinland-Pfalz nach Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 20.12.2004.
Jugendschutzkontrollen sollen in der Stadt Worms mindestens viermal jährlich stattfinden. Die Kontrollen finden gem. § 24 Abs. 3 und 4 AGKJHG (Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) gemeinsam mit Polizei und/oder dem Ordnungsamt, an der aktuellen Gefährdungseinschätzung ausgerichtet, in Spielhallen, Gaststätten/Kneipen, Diskotheken und Shisha-Bars, statt. Zwar obliegt die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben (Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Sicherstellung) der Polizei und dem Ordnungsamt, die Jugendhilfe hat jedoch die pädagogische Begleitung und die Beratung mit Blick auf die jungen Menschen zu übernehmen. Demzufolge bedingt eine Jugendschutzkontrolle auch die Anwesenheit von Akteuren der Jugendhilfe. 

An Weinfesten, Kerwen, etc. (z.B. Backfischfest) können bei Bedarf gesonderte und punktuell angelegte Kontrollen stattfinden. Sie werden hier eingesetzt, um als ordnungspolitisches Instrument Folgeerscheinungen des Alkohols wie Ruhestörung, Glasbruch und Vandalismus zu unterbinden. 

Zur Durchführung der Jugendschutzkontrollen wird im Bereich 5 bei der Abteilung 5.06 ein abteilungsübergreifender Mitarbeiterpool von Fachkräften eingerichtet, die freiwillig bereit sind sich an Jugendschutzkontrollen zu beteiligen. 

Dass Smartphones unseren Alltag und auch den der Kinder dominieren, ist schon lange nichts Neues mehr. Wegdenken kann und soll man die meist hilfreichen Geräte vielleicht auch gar nicht. Daher ist aber ein verantwortungsvoller Umgang mit Smartphone und Co. in der heutigen digitalen Zeit von immer größerer Bedeutung.
Das Filmprojekt "Leg doch mal das Ding weg"entstand im Rahmen der digitalen suchtpräventiven Arbeit mit den Kollegen des Kooperationskreises und den Kollegen des Kinder - und Jugendbüros Worms. Herrn Amelyanchik vom Kubisverein Worms hat das Ganze mit den Kindern betreut und digital verarbeitet.

© Kinder- & Jugendbüro Worms |  Impressum  |  Datenschutz  |  Barrierefreiheit

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen